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ÜBER DEN HOF STEINIG

Margrit Stebler: geb. 1960, übernimmt den Pferdebetrieb vom Vater/Eltern.

Die Lehre als Bäuerin habe ich gemacht und die Ausbildung als Reitlehrerin bestanden. Seit 1978 trägt der Verdienst aus dem Pferdebetrieb ununterbrochen zum Lebensunterhalt von mir bei. 1989 heiraten Landwirt K. Vogt und ich. 2010, 2011, 2012 Umsatz aus Pferdebetrieb ca. SFr. 80'000.00 bei ca. Aufwand SFr. 25'000.00, Verdienst ca. SFr. 4'500.00 pro Monat (siehe Scheidung). Nach der  Heirat arbeite ich auf 2 Höfen bis zur Scheidung.

Steinig 414, Parzelle 13, Gontenschwil ist seit 1913 in Familienbesitz und diese gewachsene Struktur blieb immer aktiv. Luftbilder 1988, 1994, 1998, 2004, 2006, 2009, 2012. Seit 1969 keine neuen Hochbauten mehr auf dem Steinig.

Landwirtschaftsbetrieb Steinig: vom Bruder Daniel bis 2010 mit 4135/1/7 aktiv, ab 2010 durch Margrit Stebler, infolge Erbgang und Heirat mit Landwirt, unter der Nummer 4135/1/62 als landwirtschaftliches Gewerbe bewirtschaftet.

Pferdebetrieb Steinig bis heute: vom Vater übernommen und ausgebaut. Luftbild 1988 ist ein Reitplatz sichtbar. Die Pferde in den Ställen auf dem Steinig gehören zu meinem Einkommen und werden daher nach der Heirat 1989 mit 4135/1/62 deklariert (da innerhalb 3.5 Km Radius)      Luftbilder 1998, 2004, 2006, 2009 und 2012 sind die Pferdespuren sichtbar. Zwei schriftliche Zeugenaussagen von Pensionären bestätigen die Nutzung als Pensions-Pferdestall auch nach der Heirat (Zeugen E..., W... und Unterschriftensammlung). Siehe meine Eingaben an den Rechtsdienst vom Regierungsrat 28. April 2016 und 2. Mai 2016; expandieren und Pferdehaltung auf 2 Standorten. Es ist auch unlogisch, Ställe leer zu lassen, wenn man damit Geld verdienen kann.

Pferdebetrieb Neulig, 1989-Betriebstrennung: nach der Heirat expandiert auf 2 Standorte mit über 20 Pferden. 1995 Reitplatz im Neulig erstellt. Siehe Buchhaltung und „Allgemeine Betriebsinformation“. Der Reitplatz Neulig ist inzwischen zurückgebaut worden.

Scheidung von einer Bäuerin und einem Landwirt: Im Scheidungsurteil OF.2014.90 erhalte ich keinen Unterhalt, weil der Anwalt vom Ehemann argumentiert hat, ich könne mit dem Pferdebetrieb auf dem Steinig wie bis anhin SFr. 4.500.00 pro Monat verdienen. Der Richter folgt dieser Argumentation. Reitplatz Neulig steht mir nur bis Ende 2015 zur Verfügung. Ohne Allwetterplatz kann ich die Vorgaben des Tierschutzes auf dem Steinig nicht mehr erfüllen.

Verschiebung vom Platz Neulig auf den Steinig. Es geht um die Verschiebung eines Reitplatzes mit Rückstufung zu einem Allwetterplatz, nötig geworden durch die Scheidung. Es braucht kein zusätzliches Kulturland oder Fruchtfolgefläche. Für tiergerechte Haltung notwendige Aussenanlagen steht auch der  hobbymässigen Pferdehaltung zu (Wegleitung Pferd und Raumplanung, Seite 19). Ausserdem habe ich ein landw. Gewerbe vor dem Bauvorhaben. Nach dem Bauvorhaben habe ich ein landw. Betrieb unterhalb der Gewerbegrenze. Es ist ein Familienbetrieb, bestehend, weit vor der Einführung vom RPG von 1980.

Betriebsanerkennung für Margrit Stebler am 16. Juni 2017 erhalten. Diese ist rückwirkend gültig. Mein Gesuch ist am 13. Dezember 2016 beim DFRLWAG eingegangen. WBE.2016.404 vom 5. Mai 2017, P. 4.5.2 Die Richter wissen, dass ich  a: mit einem Landwirt verheiratet war und  b: ein Gesuch um Betriebsanerkennung gestellt habe. Im letzten Abschnitt: Hinzuweisen bleibt, dass Neugründungen von landwirtschaftlichen Betrieben zum Zweck der Pferdehaltung nicht gestattet ist (...24. April 2012). Die Strukturverbesserungsverordnung von 2014 wird nicht in Betracht gezogen (sonst über 0.2 SAK). Die Richter können kein von allen Mitgliedern unterzeichneter Gemeinschaftsvertrag sehen. Siehe Brief BVUAFB vom 12. Nov. 2018, Punkt 3.4.

Betriebsanerkennung vom DFRLWAG; man hat mir nach 185 Tagen die Betriebsanerkennung erteilt. 143 Tage nach meinem Gesuch vom 12. Dez. 2016 um Betriebsanerkennung, entscheidet das Verwaltungsgericht, Hof Steinig oder Pferdebetrieb sei zonenfremd. Die Betriebsanerkennung ist rückwirkend gültig auf den Eingang vom Gesuch. Mit anderen Worten, ein von der Exekutive anerkannter landw. Betrieb wird von der Judikative als zonenfremd eingestuft (SVV 2014).

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